Änderungen bei der Verbringung von Abfällen der „gelben Liste“:
Der Notifizierende muss eine finanzielle oder eine andere gleichwertige Sicherheit leisten, die die Verbringung bis zur erfolgten Verwertung abdeckt.
Die Deckungshöhe muss von der zuständigen Behörde am Versandort genehmigt werden und muss zusätzlich etwaige Lagerkosten (bis zu 90 Tage) abdecken. Die zuständigen Behörden im Ausfuhr- und Einfuhrstaat müssen der Notifizierung schriftlich zustimmen. Eine „stillschweigende Zustimmung“ nach 30 Tagen gibt es nur noch für Transitstaaten.
Gefährliche Abfälle bis max. 25 kg, die ausschließlich zur Laboranalyse bestimmt sind, benötigen keine Notifizierung. Stattdessen gelten die Verfahrensvorschriften des Artikels 18.
Bei Differenzen zwischen zuständigen Behörden in Bezug auf die Einstufung von Stoffen als Abfall, greift bei Streitfragen die strengere Variante.
Neue Formblätter:
Status: Dezember 2008
(Die Sachverhalte wurden sorgfältig recherchiert. Es besteht jedoch keine Gewährleistung für die Richtigkeit der Inhalte.)