Änderungen bei der Verbringung von Abfällen der „grünen Liste“:
Zu jeder Verbringung muss künftig ein Versandinformationsblatt (nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006) ausgefüllt und dem Material beigefügt werden. Das Formular wird verbindlich vorgeschrieben.
Ein Vertrag zwischen Erzeuger und Verwerter muss vor der Verbringung abgeschlossen werden. Dieser muss die Verpflichtung enthalten, die Abfälle zurückzunehmen, falls die Verbringung oder Verwertung nicht abgeschlossen werden kann oder dass sie als illegale Verbringung durchgeführt wurde. Falls der Erzeuger zur Durchführung der Verbringung oder Verwertung der Abfälle nicht in der Lage ist (z.B. bei Insolvenz), dann muss für den Empfänger die Verpflichtung enthalten sein, die Verwertung der Abfälle auf andere Weise sicherzustellen und erforderlichenfalls in der Zwischenzeit für deren Lagerung zu sorgen.
Dieser Vertrag ist zeitlich nicht befristet.
Er kann mehrere Abfallarten beinhalten (beschrieben durch den Abfallschlüssel). Die Papiere müssen 3 Jahre lang, gerechnet ab Beginn der Verbringung, aufbewahrt werden. Ohne diese Formulare gilt eine Verbringung als illegal. Abfälle der Grünen Liste benötigen bis 20 kg kein Begleitformular und keinen Vertrag.
Status: Dezember 2008
(Die Sachverhalte wurden sorgfältig recherchiert. Es besteht jedoch keine Gewährleistung für die Richtigkeit der Inhalte.)